AGB’s

AGB’s für die Vermietung und Durchführung von Veranstaltungen in Mary’s Restaurant & Bar

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Veranstaltungsräumen von Mary’s Restaurant und Bar (nachfolgend „Veranstalter“) an den Kunden (nachfolgend „Veranstalter-Kunde“ oder „Gast“) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Banketten, Seminaren etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen. (2) Vertragspartner sind der Veranstalter und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Veranstalter gegenüber mit dem Kunden als Gesamtschuldner.

§ 2 Vertragsschluss und Anzahlung

(1) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebots des Veranstalters durch den Kunden (Auftragsbestätigung/Unterschrift) zustande.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, zur Absicherung der Buchung Vorauszahlungen wie folgt zu verlangen:

  • 1. Anzahlung: Die vereinbarte Location-Miete ist sofort nach Vertragsschluss (Rechnungsstellung) zu 100 % und ohne Abzug als Anzahlung fällig. Erst mit Eingang dieser Zahlung ist der Veranstaltungstermin fest reserviert.
  • Schlussabrechnung: Alle weiteren erbrachten Leistungen (insbesondere Speisen, Getränkepauschalen, Service und zusätzliche Kosten am Veranstaltungstag) werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.

§ 3 Leistungen, Preise, Abrechnung von Speisen und Getränken

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Räumlichkeiten und vereinbarten Leistungen zu erbringen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Veranstalters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Veranstalters an Dritte. (3) Alle Rechnungen des Veranstalters sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. (4) Sofern eine Getränkepauschale pro Kopf vereinbart wurde, wird diese auf Basis der vertraglich garantierten Personenzahl abgerechnet. (5) Erfolgt die Abrechnung der Getränke nach tatsächlichem Verbrauch, wird im Vertrag ein Mindestverzehr pro Kopf vereinbart. Wird dieser am Veranstaltungstag durch die anwesenden Gäste nicht erreicht (z.B. durch kurzfristige Absagen), wird der Differenzbetrag bis zum vereinbarten Mindestverzehr in Rechnung gestellt.

§ 4 Rücktritt des Kunden (Stornierung der gesamten Veranstaltung)

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist der Veranstalter berechtigt, den vereinbarten Mietpreis sowie bereits erbrachte Vorleistungen in Rechnung zu stellen. Die Stornogebühren staffeln sich wie folgt (bezogen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des Angebots):

  • Bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: kostenfrei.
  • Bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Preises.
  • Ab 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin: 80 % des vereinbarten Preises.
  • Ab 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 100 % des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Änderungen der Teilnehmerzahl (Absage einzelner Gäste)

(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem Veranstalter die genaue Anzahl der Teilnehmer bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin verbindlich mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl für die Abrechnung. (2) Reduziert sich die Teilnehmerzahl gegenüber der ursprünglichen Buchung, staffeln sich die Ausfallgebühren für die abgesagten Gäste (jeweils berechnet pro Kopf für Speisen und die vereinbarte Getränkepauschale bzw. den Mindestgetränkeverbrauch) wie folgt:

  • Bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: kostenfrei.
  • Bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 50 % des vereinbarten Kopfpreises.
  • Bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin: 80 % des vereinbarten Kopfpreises.
  • Ab 7 Tagen vor dem Veranstaltungstermin oder bei Nichterscheinen (No-Show): 100 % des vereinbarten Kopfpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl muss dem Veranstalter ebenfalls bis spätestens 14 Tage vor dem Event mitgeteilt werden und bedarf dessen Zustimmung. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen, höheren Teilnehmerzahl. (4) Der Festsaal der Location ist für eine Mindestteilnehmerzahl von 50 Personen ausgelegt. Reduziert sich die Teilnehmerzahl durch Absagen des Kunden oder eine Änderung der garantierten Personenzahl auf unter 50 Personen, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung in einen anderen, der reduzierten Personenzahl angemessenen Raum der Location (z. B. Gaststube oder Biergarten) zu verlegen. Die vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen bleiben hiervon unberührt, es sei denn, die Verlegung führt zu einer nachweisbaren Verringerung der Betriebskosten des Veranstalters, die an den Kunden weitergegeben wird.

§ 6 Mitbringen von Speisen und Getränken

(1) Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. (2) In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (sog. „Korkgeld“ oder „Tellergeld“).

§ 7 Haftung für Schäden und Dekoration

(1) Das Mitbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Alle Gegenstände müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen (z.B. DIN 4102-B1 „schwer entflammbar“) entsprechen.

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

§ 8 Hausrecht, Rauchverbot und außerordentliches Kündigungsrecht

(1) In allen Innenräumen von Mary’s Restaurant & Bar gilt ein striktes Rauchverbot (dies gilt auch für E-Zigaretten und Vaporizer). Das Rauchen ist ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Außenbereichen gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, seine Gäste hierüber zu informieren. Schäden durch Missachtung (z. B. Brandlöcher oder Kosten für eine professionelle Sonderreinigung von Polstern/Vorhängen) sowie die Kosten eines durch Fehlalarm ausgelösten Feuerwehreinsatzes werden dem Kunden eins zu eins in Rechnung gestellt.

(2) Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht zulässig.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Veranstalter ungefragt, spätestens jedoch bei Vertragsschluss darüber zu informieren, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres Charakters oder Inhalts (z. B. politische, religiöse oder öffentlich wirksame Veranstaltungen) geeignet ist, das öffentliche Interesse hervorzurufen oder die Belange des Hauses zu beeinträchtigen.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder die laufende Veranstaltung abzubrechen (außerordentliche Kündigung), wenn:

  • die Veranstaltung unter falschen oder irreführenden Angaben (z. B. bezüglich des wahren Zweckes oder der Gäste) gebucht wurde,
  • auf der Veranstaltung verfassungsfeindliche, rechts- oder linksradikale, rassistische oder diskriminierende Inhalte verbreitet werden (z. B. durch Reden, Musik, Kleidung oder Symbole),
  • es zu Gewalttätigkeiten, massiven Bedrohungen oder erheblichen Sachbeschädigungen durch die Gäste kommt, oder eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Mitarbeitern, Dritten oder der Location besteht.

(5) Macht der Veranstalter von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, bleibt der Kunde zur Zahlung von 100 % der vereinbarten bzw. der bis dahin voraussichtlich zu erwartenden Gesamtsumme (Location-Miete, Speisen und Getränkepauschale/Mindestverzehr) verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters.